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I. Allgemeines
1. Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind
die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Dies gilt für die jetzt und alle künftig einzugehenden
Vertragsverhältnisse, und zwar selbst dann, wenn unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Bestellers
stehen sollten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur
bindend, wenn wir sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft schriftlich
anerkennen. Das gleiche gilt für Handelsbräuche und Branchenüblichkeiten.
Erfolgt keine schriftliche Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen des
Bestellers, werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
3. Mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden,
Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen bedürfen um wirksam zu werden unserer schriftlichen
Bestätigung.
II. Angebote und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Die
Abbildungen in unseren Prospekten sind unverbindlich.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen
und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. In
Zweifelsfällen hat die schriftliche Auftragsbestätigung Vorrang. Die Preise
verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ab
Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferungen erfolgen ab Werk einschließlich Verpackung.
Für Kleinaufträge unter Euro 50,- netto berechnen wir einen Kleinmengenzuschlag
von Euro 10,- pro Auftrag.
2. Wir sind bestrebt, Lieferfristen einzuhalten. Die von uns
genannten Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sind im Einzelfall mit dem
Besteller ausdrücklich verbindliche Lieferfristen vereinbart, so beziehen sie
sich auf den Abgang der Ware ab Werk. Lieferfristen beginnen nicht vor Erfüllung
bestehender Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z.B. Beibringung der von
ihm zu beschaffenden Unterlagen, und auch nicht vor der Leistung vereinbarter
Anzahlungen.
3. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres
Einflussbereichs, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Lieferverzögerungen seitens unserer
Lieferer, Rohstoff-, Waren- oder Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden
sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen berechtigen uns, den Liefertermin oder
die Lieferfrist entsprechend zu verschieben oder, sofern durch vorgenannte
Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich
wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller
Schadensersatzansprüche zustehen.
4. Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in
Teilelieferungen auszuführen und auch entsprechend abzurechnen.
5. Ist die Ware auf Abruf verkauft, so hat der Abruf
innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht
abgenommene Mengen automatisch geliefert und in Rechnung gestellt.
6. Wir behalten uns bei allen Aufträgen eine Mehr- oder
Mindermengenlieferung bis zu 10% (in Worten: Zehn von Hundert) eines jeden
Auftrags vor. Bei Sonderanfertigungen (Konfektionierungen) und bei bedruckter
Ware behalten wir uns eine Mehr- oder Mindermengenlieferung bis zu 20% (in
Worten: zwanzig von Hundert) eines jeden Auftrags vor.
7. Sonderbedingungen für Kunststofferzeugnisse: Käufer und
Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959 für
(Hochdruck-) Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom
Fachverband Verpackung und Beläge im GKV am 7. Oktober 1959, jedoch mit
folgender Maßangabe: Die zulässigen Toleranzen betragen: Länge und Breite 5%.
Stärken bis 0,04 mm = 25%, über 0,04 mm = 20%, mindestens jedoch 5/1000. Bei der
Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer
verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und
ein Anteil bis zu 2% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der
Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Zähldifferenz - Toleranz +/- 3%.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden,
sind unsere Rechnungen fällig:
a) bei Zahlung innerhalb 14 Tagen mit
2% Skonto;
b) bei Zahlung innerhalb 30 Tagen rein
netto ohne jeden Abzug.
Vereinbarte Skonti setzen voraus, dass
ein eventueller Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist und keine Forderungen aus
früheren Leistungen gegen des Besteller bestehen.
2. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir
berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen
Bundesbank-Diskontsatz zu verlangen. Unser Recht, einen darüber hinaus gehenden
Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Außerdem sind wir in diesem Fall
berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen. Voraus- bzw.
Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
3. Zahlungen wirken nur schuldbefreiend, wenn sie an unser
Stammhaus oder an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmacht erfolgen.
4. Eingeräumte Zahlungsziele und
Kreditlinien können wir jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig,
wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.
6. Verzug des Bestellers oder das Bekannt werden einer
wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen uns,
Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern
und alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter
den selben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen.
V. Versand
1. Die Transportgefahr für alle Sendungen - auch eventuelle
Rücksendungen - sowie die Kosten des Transports trägt der Besteller. Die Gefahr
geht mit der Absendung der Lieferung auf ihn über.
2. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten
des Bestellers abgeschlossen.
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 6
Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Ware muss sich noch im
Zustand der Anlieferung befinden; insbesondere darf sie noch nicht verarbeitet
sein. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder
Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
VII. Haftung und Gewährleistung
1.a) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages kann der Besteller nur verlangen, wenn wir nicht
in der Lage sind, den Mangel zu beheben oder Ersatzlieferung zu leisten, oder
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen gilt. Der Besteller
ist verpflichtet, uns die Ware auf Verlangen zum Zwecke der Nachbesserung
zuzusenden. Die Ware muss ordnungsgemäß - nach Möglichkeit im Originalkarton
verpackt sein. Die Kosten für die Versendung gehen zu unseren Lasten, sofern
sich die Beanstandung als berechtigt erweißt. Anderenfalls sind sie von dem
Besteller zu tragen .
1.b) Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften
werden von der unter Ziff. VII 1. a) getroffenen Regelung nicht berührt. Sie
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgeschlossen sind jedoch
außerhalb der Zusicherung liegende Mangelfolgeschäden, die nach der Regel der
positiven Vertragsverletzungen zu ersetzen wären.
1.c) Für Ware, die von fremder Seite oder durch Einbau von
Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, leisten wir keine Gewähr, wenn der
Schaden in ursächlichen Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Die
Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Hinweise über die Behandlung des
Liefergegenstandes nicht befolgt worden sind.
1.d) Keine Gewährleistung übernehmen wir für nicht neue Ware,
IIA- Ware und Sonderposten.
1.e) Ware, für die wir Ersatz leisten, geht in unser Eigentum
über.
2.a) Auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten halten wir bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Organmitglieder und leitender Angestellten unbeschränkt. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei nicht leitenden Angestellten
haften wir nur für Vorsätze und grober Fahrlässigkeit und dies auch nur unter
der Voraussetzung, dass wesentliche vertragliche Pflichten verletzt wurden und
dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesen Fällen ist
der Schadensersatzanspruch des Bestellers der Höhe nach auf den Ersatz des
typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
2.b) Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften,
insbesondere aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns
gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Forderungen gegen den Besteller vor.
1.b) Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware
oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung
entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziff. VIII.
1. a) genannten Forderungen Miteigentum, das uns der Besteller schon jetzt
überträgt und das dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die
Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts,
den unsere Ware und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende
Gegenstand haben.
1.c) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und
mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit
Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
2.a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten. Wird gemeinsam mit der Vorbehaltsware fremde Ware zum Gesamtpreis
weiterveräußert, erfasst die Abtretung jene Forderung nur in Höhe des Preises
für die von uns gelieferte Ware. Ist die abgetretene Forderung gegen den
Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die
vereinbarte Abtretung auch auf Ansprüche aus Kontokorrent. Die abgetretenen
Forderungen dienen der Sicherheit aller Rechte und Forderungen gem. Ziff. VIII
2. a).
2.b) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen
berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf unser begründetes Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
3. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden
Sicherheiten nachweislich unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach
unserer Wahl verpflichtet.
4.a) Das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderung sowie
das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen
Geschäftsverkehr enden in den unter Ziff. IV. 6. genannten Fällen. Unter den
gleichen Voraussetzungen enden zugleich das Besitzrecht des Käufers. Wir sind in
diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zur Sicherung zu
verwahren. Der Käufer kann durch Zahlung des rückständigen Betrages das
Besitzrecht wiedererlangen.
4.b) Solange der Besteller in Verzug ist, sind wir ferner
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt
nur dann als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
4.c) Steht uns z.B. nach § 326 BGB, ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, abgeholte
Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der Erlös
wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Sämtliche Kosten der Rücknahme
und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er hat uns den Zugriff Dritter
auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen sofort
schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu
unterstützen.
IX. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt
ausgeführt, haftet er uns gegen über für etwaige Nachforderungen der
Zollverwaltung.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen liefernden oder
leistenden Betriebes. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung
resultierenden Streitigkeiten, auch für solche aus Wechseln und Schecks, ist
Heilbronn. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze,
des einheitlichen UN- Kaufrechts oder sonstiger Abkommen über das Recht des
Warenverkaufs ist ausgeschlossen.
XI. Sonstiges
1. Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden
Rechte und Pflichten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte
übertragen.
2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die
Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb unserer Firma mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, die
Daten des Bestellers nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
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